Willkommen beim Kampfsportclub Tutzing e.V.

zum Inhalt
  1. Name und Sitz

    1. Der am 30.03.2011 gegründete Verein führt den Vereinsnamen:
      Kampfsportclub Tutzing e.V.
      und hat seinen Sitz in Tutzing.

    2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

    3. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Sportverband e.V. und erkennt dessen Satzung an. Gehören Abteilungen des Vereins gesonderten Verbänden an, so werden deren Satzung ebenfalls anerkannt.

  2. Zweck

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

    2. Der Verein fördert den Gesundheits- und Breitensport. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen in Selbstverteidigung und Kickboxen.

    3. Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.

    4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    5. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
      verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    7. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportbund e.V., den Fachverbänden seiner Abteilung und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

  3. Vereinsvermögen

    1. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.

    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Bayern, der dieses Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports in Bayern zu verwenden hat.

  4. Grundsätze für die Tätigkeit

    1. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

    2. Der Verein bekennt sich zum Grundsatz des Amateursports.

    3. Der Verein will durch seine Tätigkeit der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung dienen. Er bemüht sich insbesondere um eine sinnvolle Gestaltung der Freizeit und setzt sich für Toleranz gegenüber ausländischen Mitbürgern ein.

    4. Der Verein bekennt sich zum Grundsatz des „Fair Play“

    5. Der Verein setzt sich für einen dopingfreien Sport ein.

  5. Aufgaben

    1. Der Verein vermittelt seinen Mitgliedern die Teilnahme an aktiver und passiver Freizeitgestaltung nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit.

    2. Der Verein betreibt die Förderung und Pflege des Gesundheits- und Breitensports ohne Einschränkung des Geschlechts oder des Alters.

  6. Mitgliedschaft in anderen Verbänden

    1. Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden erwerben und sich insoweit deren
      Satzung unterwerfen, als dies nicht im Widerspruch zur eigenen Satzung steht.

  7. Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen

    1. Der Verein regelt seinen eigenen Geschäftsbetrieb durch diese Satzung und Entscheidung seiner Organe.

    2. Diese Satzung und die Entscheidungen der Vereinsorgane sind für die Vereinsmitglieder verbindlich.

  8. Geschäftsjahr

    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  9. Mitglieder

    1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

    2. Ordentliche Mitglieder sind Personen, die satzungsmäßige Bestrebungen des Vereins
      anerkannt und die Aufnahmeformalitäten erfüllt haben.

    3. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt, wenn sie sich um den Verein
      besondere Verdienste erworben haben.

    4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten
      schriftlich dem Aufnahmeantrag und damit verbundenen Bedingungen zustimmen.

  10. Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

    1. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden (z.B. ärztliches Attest, Erklärung der Erziehungsberechtigten, Führungszeugnis u.ä.). Der Vorstand kann die Aufnahme nur unter Nennung von stichhaltigen Gründen ablehnen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

  11. Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

    2. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen erklärt werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Bestätigung durch die Erziehungsberechtigten erforderlich.

    3. Der Ausschluss ist zulässig:

      1. wegen Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben und sein
        Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,

      2. wegen eines groben Verstoßes gegen die Satzung des Vereins, die Satzung der Verbände oder Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen von Vereinsorganen,

      3. wegen unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,

      4. wegen Nichtzahlung von Beiträgen über 6 Monate ohne Nennung von Gründen. Der Vorstand hat das Recht solche Mitglieder uneingeschränkt auszuschließen, wenn bei der Mahnung ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss hingewiesen wurde.

      5. Wird Satzungsgemäß die Auflösung des Vereins beschlossen, endet mit einem solchen Beschluss die Mitgliedschaft in den Verbänden, deren Mitgliedschaft der Verein erworben hat.

      6. Über die Ausschlussmöglichkeit zu a) bis e) entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. In diesem Fall hat der Vorstand innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung einzuberufen. Deren Entscheidung ist endgültig.

      7. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses an das Mitglied bis zur endgültigen
        Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte.

      8. Alle in der Verwahrung des Mitglieds befindlichen Sachen des Vereins sind unverzüglich und
        vollständig dem Vorstand auszuhändigen.

  12. Rechte der Mitglieder
    Die Mitglieder haben das Recht:

    1. sämtliche durch die Satzungsgewährleisteten Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen,

    2. den Einsatz der Mittel zum Wohle aller zu verlangen,

    3. Versammlungen entsprechend der Mehrheitserfordernisse einberufen zu lassen,

    4. an den Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen. Mitglieder unter 7 Jahren verfügen allerdings nicht über ein Stimmrecht. Auch können sie an Wahlen nicht teilnehmen,

    5. der Beschwerde an den Vereinsvorstand, wenn eine Rechtsverletzung durch ein Vorstandsmitglied, durch eine vom Vorstand mit Funktion ausgestattete Person, durch ein Vereinsorgan oder sonstige im Zusammenhang mit dem Vorstand stehende Person vorliegt.

    6. Die Mitglieder ruhen im Falle § 11, Ziffer 7

    7. Sie können außerdem durch Vorstandsbeschluss im Falle des Beitragsverzuges bis zur Erfüllung ausgesetzt werden.

  13. Pflichten der Mitglieder
    Die Mitglieder haben dem Verein gegenüber die Pflicht:

    1. ihn in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen und sein Ansehen nach innen und außen zu bewahren,

    2. die Mitgliedsbeiträge und sonstige durch diese Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmten Abgaben pünktlich und in voller Höhe zu entrichten,

    3. den Anordnungen des Vorstandes, der Vereinsorgane oder den durch den Vorstand oder Mitgliederversammlung mit Funktion ausgestatteten Person Folge zu leisten, sofern keine Rechtsverletzung vorliegt,

    4. die Räumlichkeiten und das Eigentum des Vereins oder die ihm zu Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Gerätschaften schonend und pfleglich zu behandeln, Schäden zu vermeiden und eingetretene Schäden unverzüglich anzuzeigen,

    5. dessen Satzung und die Satzungen, Ordnungen und sonstige Bestimmungen der Verbände, deren Mitgliedschaft der Verein erworben hat, anzuerkennen und zu beachten.

  14. Hausrecht

    1. Das Hausrecht für die Dauer der zugewiesenen Hallenzeit übt der eingeteilte Trainer oder ein von ihm beauftragten Sportler aus. Er ist berechtigt, Personen die sich unbefugt am Trainingsort aufhalten oder Sportler, die Anweisungen nicht befolgen, der Halle zu verweisen.

  15. Mitgliedsbeitrag

    1. Der Mitgliedsbeitrag und die sonstigen Abgaben werden dem Grunde der Höhe nach von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt

    2. Der Mitgliedsbeitrag und die sonstigen Abgaben dürfen nur zur Erfüllung des Zweckes und der
      Aufgabe des Vereins in angemessener Höhe festgesetzt und verwendet werden

    3. Über die Festsetzung oder Umgestaltung des Beitrages kann die
      ordentliche Mitgliederversammlung nach ordnungsgemäßer Einberufung entscheiden. In der
      Regel geschieht das in der alljährlichen stattfindenden General bzw. Jahreshauptversammlung.

  16. Haushalt

    1. Der Vorstand ist angehalten, für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen

    2. Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich für den Zwecke des Sport zu verwenden. Die Ausgaben müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes halten.

    3. Für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) ist über die Einnahmen und Ausgaben abzurechnen. Die Kassenprüfer habe die Jahresrechnung zu prüfen und den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung darüber zu berichten.

  17. Organe des Vereins

    1. Organe des Vereins sind:
      der Vorstand
      die Mitgliederversammlung

    2. Darüber hinaus können im Bedarfsfalle nach Beschlussfassung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung weitere Organe eingerichtet werden.

  18. Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus:
      dem Vorsitzenden,
      dem stellvertretenden Vorsitzenden
      dem Kassenwart
      dem Schriftführer.

    2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

    3. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und gilt jeweils für die Dauer von 4 Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

    4. Die Bestellung des Vorstandes ist vor Ablauf der Amtszeit (4 Jahren) nur möglich zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Der Widerruf der Bestellung kann auch für ein einzelnes Vorstandsmitglied erfolgen.

    5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenverteilung für die einzelnen Vorstandsmitglieder festzulegen ist.

    6. Der Vorstand muss mindestens 4x im Jahr zusammentreten. Im Bedarfsfalle haben die Zusammenkünfte entsprechend der Notwendigkeit zu erfolgen.

    7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

    8. Über die Sitzung des Vorstandes und ggf. die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

    9. Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel nicht öffentlich.

    10. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschlüsse einrichten.

    11. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die
      Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Ehrenamtspauschale,
      maximal in der Höhe des steuerlich zulässigen Betrages, erhalten.

  19. Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einberufenen Versammlung aller ordentlicher Mitglieder und Ehrenmitglieder.

    2. Sie ist das oberste Organ des Vereins.

    3. Die Mitgliederversammlung kann als ordentliche Versammlung (General- oder Hauptversammlung) oder als außerordentliche Versammlung (Dringlichkeitsversammlung) einberufen werden.

    4. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung – Generalversammlung) findet jährlich statt. Ihre Einberufung erfolgt im ersten Kalendervierteljahr. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem durch den Vorstand festgelegten Termin schriftlich erfolgen.

    5. Die Einberufung muss den genauen Ort, den Termin und die vorgesehene Tagesordnung enthalten. Zur Tagesordnung der Hauptversammlung gehören in jedem Fall der Bericht des Vorstandes, der Kassenprüfer und die Beschlussfassung über die Vorlage des Haushaltes für das folgende Geschäftsjahr.

    6. Weitere Tagesordnungspunkte können bei Bedarf aufgeführt werden, sofern sie nicht zwingend durch diese Satzung vorgeschrieben sind.

    7. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt hinsichtlich der Bekanntmachung und der Tagesordnung Ziffer 4 und 5. Sie wird einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins dringend und unaufschiebbar ist oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder verlangt wird.

    8. Die außerordentliche Versammlung ist dann spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung ergangen sein.

    9. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ein Antrags- und Anhörungsrecht.

    10. Bei Beschlussfassung oder Wahlen entscheidet in der Regel die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    11. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Zustimmung von 3⁄4 der erschienenen Mitgleider.

    12. Stimmgleichheit bei Beschlüssen gilt als Ablehnung.

    13. Die Stimmabgabe zur Beschlussfassung oder Wahl erfolgt durch Handzeichen. Sofern ein Mitglied die geheime und schriftliche Stimmabgabe fordert, ist dem stattzugeben. Sofern erforderlich, ist ein Auszählungs- oder Wahlausschuss zu benennen.

    14. Nicht anwesende Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können jedoch bei anstehenden Wahlen gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

    15. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen neben der Benennung eines Versammlungsleiters zwei dieses Protokoll zu beurkundende Mitglieder (18 Jahre) zu bestellen.

  20. Kassenprüfer

    1. Die Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer vorn jeweils einem Jahr gewählt. Ihre Wiederwahl ist 1x zulässig.

    2. Den Kassenprüfen obliegt die Prüfung der Jahresrechnung. Sie haben ferner das Recht, während eines Geschäftsjahres Prüfungen der Kasse, Bücher und Belege vorzunehmen. Grundlage der Prüfung sind die Beschlüsse der Organe.

    3. Die Mitgliederversammlung wählt in der Regel zwei Kassenprüfer. Die Prüfung der Finanzen des Vereins wird nach Beendigung des Geschäftsjahres vorgenommen. Die Prüfer können einzeln oder zusammen eine Prüfung vornhemen.

    4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere und kurzfristige Kassenprüfungen herbeigeführt werden.

    5. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Dies erfolgt in der Regel in der Jahreshauptversammlung.

    6. Mitglieder des Vorstandes können nicht Kassenprüfer sein.

  21. Ausschüsse

    1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse (z.B. Wahlen, Veranstaltungen u.a.) einsetzen. Diese haben nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Leitung der Ausschüsse hat der 1. Vorsitzende. Er kann diese auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen. Die Mitarbeit in einem Ausschuss kann durch ein Vereinsmitglied nur in einem dringenden Hinderungsfall verweigert werden.

  22. Abteilungen

    1. Die aktiven Vereinsmitglieder können nach Sportart, Leistungsstand, Alter und Geschlecht in entsprechenden Abteilungen zusammengefasst werden.

    2. Über die Bildung von Abteilungen und Zuweisung der Mitglieder zu den einzelnen Abteilungen entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem jeweiligen Abteilungsleiter (Trainer).

    3. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann mit Zustimmung des Vorstandes andere Mitglieder zur Mithilfe heranziehen.

  23. Ehrungen

    1. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zu einer Ernennung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

    2. Die Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft setzt die unter 1. genannte Voraussetzung gleich.

    3. Zu Ehrenmitgliedern können vereinsfremde Personen, aktive und passive Mitglieder ernannt werden.

    4. Neben der Ehrenmitgliedschaft können Mitglieder des Vereins durch besondere Ehrungen für ihre Verdienste um den Verein und den Sport durch Verleihung von Ehrengaben gewürdigt werden.

  24. Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder der Mitglieder beschlossen werden.

    2. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von 3⁄4 der erschienen Mitglieder erforderlich.

Weitere Informationen und vor allem Bilder gibt es hier:

Bernrieder Str. 1a
82327 Tutzing
Haupteingang der Dreifachturnhalle
dann links bis ganz nach hinten durchgehen


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